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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der salutec GmbH, Hörlenweg 11, D-35708 Haiger


§ 1 Geltungsbereich
Für sämtliche kaufvertragliche- und lieferungsrechtliche Beziehungen zwischen Kunden, Unternehmen und der salutec GmbH (nachfolgend salutec) sowie für alle seitens der salutec erbrachten Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Anerkennung abweichender Bedingungen erfolgt nicht bereits dadurch, dass die salutec in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.


§ 2 Vertragsabschluss und Beendigung
I. Angebote der salutec sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Ist die Bestellung seitens des Kunden als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, behält sich die salutec eine Annahmefrist von 4 Wochen vor. Die vom Kunden erteilte Bestellung ist in dieser Zeit bindend. Geplante Dienstleistungstätigkeiten sind schriftlich festzulegen.
II. Handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, so schuldet die salutec dem Kunden keinerlei Erfolg. Grundsätzlich werden alle im Vertrag genannten Dienstleistungen durch Mitarbeiter der salutec erbracht. Die salutec behält sich jedoch in begründeten Fällen vor Unteraufträge zu erteilen.
III. Enthält der Auftrag Vereinbarungen über Hardware und Software, so stellen diese stets rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge dar. Dies gilt auch dann, wenn sie in einem Angebot oder in einer Bestellung zusammen gefasst sind. Leistungsstörungen oder Mängel in einem Vertragsverhältnis lassen
die übrigen Vertragsverhältnisse unberührt.
IV. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten in allen Unterlagen der salutec stellen lediglich Näherungswerte dar und entsprechen nicht notwendig dem neuesten Stand. Etwaige Angaben bezüglich der Liefergegenstände und -programme sind keine Zusicherung. Jedwede Software, die Bestandteil des Vertrages ist, beinhaltet lediglich die Bereitstellung des Objektes, nicht aber
des Quellprogramms. Dies gilt, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt.
V. Die von der salutec angegebene Lieferzeit setzt die vorzeitige Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Kommt der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen eine Nichterfüllung des Vertrages, so ist die salutec zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VII. Die Dauer von Dienstleistungen kann im Vorhinein nur näherungsweise angegeben werden. Die genaue Dauer wird durch die Stundenerfassung der Mitarbeiter dokumentiert, die schriftlich am Ende eines jeden Arbeitstages festzuhalten und vom Kunden gegenzuzeichnen ist.
VIII. Der Dienstleistungsvertrag endet, sofern er für eine einmalige Dienstleistung abgeschlossen wird, grundsätzlich mit der vollständig erbrachten Dienstleistung durch die salutec und mit der vollständigen Bezahlung durch den Kunden.
IX. Eine fristlose Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses durch den Kunden kann nur erfolgen, sofern diesem nachweislich die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Kunde ist in diesem Fällen verpflichtet, die salutec umgehend ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen schriftlich hier über zu informieren.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
I. Der Kunde räumt der salutec die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Kunde wird der salutec während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
II. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Tätigkeiten an seinen Geräten und/oder Programmen ist der Kunde verpflichtet, alle Programme und Daten selbständig zu sichern und auf externen Datenträgern zu speichern.
III. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleistungen etc.) auf seine Kosten zur Verf ügung stellen.


§ 4 Urheberrechte und Lizenzrechte
I. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die salutec Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der salutec.
II. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.


§ 5 Geheimhaltung
Der Kunde ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der salutec erfolgen. Die salutec verpflichtet sich im Gegenzug zur Geheimhaltung aller Informationen, die sie seitens des Kunden erhält. Zudem ist die salutec an das Datenschutzgesetz gebunden.


§ 6 Zahlungsbedingungen und Vergütung
I. Die angegebenen Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab 35708 Haiger. Aufwendungen für Verpackungen und Versand sind nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Angebotspreise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf vorab einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
II. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so ist die salutec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Befindet sich ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in Verzug, so ist die salutec zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechtigt. Falls die salutec einen höheren Verzugsschaden nachweisen
kann, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Die Abrechnung etwaiger Mahnkosten behält sich die salutec vor.
III. Der mit dem Kunden abgeschlossene Dienstleistungsvertrag enthält die vorhersehbaren Kosten der Dienstleistungen. Die kalkulierten Preise der Dienstleistung beruhen auf der vorhersehbaren Arbeitszeit und stellen keine Festlegung dar. Es gelten die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Stundensätze
zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
IV. Wird seitens der salutec eine Dienstleistung erbracht, so ist die Zahlung der Vergütung nach Erbringung der Dienste fällig. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die salutec behält sich zudem eine monatliche Rechnungsstellung in den Fällen vor, in denen die Dienstleistung als Dauerschuldverhältnis vereinbart
wurde, oder in denen die Dienstleistung absehbar über einen längeren Zeitraum als vier Wochen andauert.
V. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung hat, oder wenn diese von der salutec ausdrücklich anerkannt wird. Die salutec behält sich bei laufenden Geschäftsbeziehungen vor, erhaltene Zahlungen, auch bei entgegenstehender Bestimmung, auf die ältesten noch offenen Forderungen zu verrechnen.
VI. Gerät der Kunde gegenüber der salutec in Zahlungsverzug oder gerät er in Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen unverzüglich fällig.


§ 7 Leistungsstörung
I. Gerät die salutec aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes zu verlangen. Diese Verzugsentschädigung ist begrenzt auf maximal 5% des Lieferwertes.
II. Ist für die Erbringung der Dienstleistung eine nach dem Kalender bestimmte Zeit vereinbart worden und wird diese aus Gründen, die die salutec zu vertreten hat, nicht eingehalten, gelten insofern die gesetzlichen Regelungen über die Kündigung des Dienstleistungsvertrages. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so
führt dies zur Befreiung der salutec von Nachleistungen. Die salutec behält in diesen Fällen ihren Anspruch auf Vergütung.
III. Eventuelle Mängel bei der Leistungserbringung sind der salutec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen die salutec hergeleitet werden. Beanstandet der Kunde verbaute Teile, so dürfen diese nur nach vorheriger Abstimmung mit der salutec zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Leistung
berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht wesentlich beeintr ächtigt ist.


§ 8 Transport und Gefahrübergang
I. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nur zurückgenommen, wenn dies den Interessen der salutec entspricht. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Auf Wunsch des Kunden wird die salutec die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde.
II. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Kunden über. Die Gefahr des Untergangs der Ware geht bereits mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, sofern mit diesem die Versendung der Ware vereinbart wurde. Eine Versendungsvereinbarung
kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies gilt auch für
Lieferungen frei Bestimmungsort. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahmeverzug gerät. Eine Haftung für den zufälligen Untergang der Sache bei Transport durch Personal der salutec wird ausgeschlossen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
I. Die salutec behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang der Zahlungen aller offenen Belege vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden ist die salutec zur Rückholung der Liefergegenstände nach vorheriger Mahnung berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache auf Wunsch des Kunden liegt kein Rücktritt der salutec vom Vertrag, es sei denn, die salutec hätte dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. In der Rückholung der Kaufsache durch die salutec liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die salutec ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird in diesem Fall auf die Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.
II. Solange die salutec Eigentümerin der Gegenstände ist, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung an Dritte berechtigt. Sollte der Kunde dennoch weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Dritten an die salutec ab. Der Kunde darf die von der salutec gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bis zur endgültigen Bezahlung sind die Gegenstände durch den Kunden sachgemäß zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
III. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die salutec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der salutec entstandenen Ausfall.
IV. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die salutec vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der salutec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die salutec das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde tritt der
salutec zudem die Forderungen zur Sicherung der Forderung der salutec gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
V. Die salutec verpflichtet sich, die der salutec zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Verkehrswert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der salutec.


§ 10 Gewährleistungen
I. Die Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die salutec behält sich ihrerseits eine zweiwöchige Untersuchungs- und Rügefrist vor.
II. Soweit ein von der salutec zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, liegt es im Ermessen der salutec, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung durchzuführen. Im Falle der Mangelbeseitigung verpflichtet sich die salutec, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Die salutec behält sich statt der Mangelbeseitigung vor, dem Kunden die Ansprüche gegenüber dem eigenen Lieferanten abzutreten. Bei nicht von der salutec hergestellten Gegenständen haftet die salutec grundsätzlich nur durch Abtretung der eigenen Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten.
III. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen der Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.
IV. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
V. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
VI. Die salutec übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung dafür, dass von der salutec gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen für die vom Kunden vorgesehene Verwendung- auch in Verbindung mit bereits vorhandenen Komponenten- geeignet sind.
VII. Die salutec macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass diese unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Die salutec gewährleistet, dass gelieferte Software im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die salutec übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind. Die salutec übernimmt bei Software keine
Gewähr für die Verträglichkeit der gelieferten Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich die salutec nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet hat.
VIII. Der Kunde darf Rechte gegenüber der salutec nur nach schriftlicher Zustimmung durch die salutec auf Dritte übertragen.
IX. Soweit im Übrigen nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Gr ünden, ausgeschlossen.


§ 11 Haftung
I. Die salutec haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet die salutec nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensgegenstände des Kunden. Für unternehmerische
Kunden gilt dies nicht, sofern der Schaden aufgrund Vorsatzes seitens der salutec entstanden ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so gilt Satz 1 nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der salutec beruht.
II. Sofern die salutec fahrlässig Kardinals- oder vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Haftung für Schäden und Folgeschäden durch unsachgemäßen Gebrauch, Eingriffe
von Kunden oder Dritten, natürlichen Verschleiß, Überlastung und fehlerhafte Ingangsetzung und Montage durch den Kunden und Auswirkungen von außen, gleich welcher Art, wird nicht übernommen.
III. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden in Höhe des vorhersehbaren Schadens gewährt, wenn die Nichtleistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Haftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
IV. Für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben i.S.d. § 823 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften.
V. Soweit die Haftung der salutec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Soweit vorhandene Speichermedien von Installationen oder Wartungen betroffen sind, haftet die salutec in keinem Fall. Die salutec macht darauf aufmerksam, dass der Besteller in jedem Falle vor Beginn der Dienstleistung Sicherungskopien herzustellen und aufzubewahren hat. Für von Lieferanten der Firma salutec verbaute Teile haftet die salutec grundsätzlich nur durch Abtretung der eigenen
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.
VII. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.


§ 12 Schlussbestimmungen
I. Gerichtsstand ist, sofern nicht deutsche Verbraucher betroffen sind und nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, der Geschäftssitz der salutec. Die salutec behält es sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Anwendbares Recht ist ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen.
II. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Falle durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

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