
§
1 Geltungsbereich
Für sämtliche kaufvertragliche- und lieferungsrechtliche Beziehungen
zwischen
Kunden, Unternehmen und der salutec GmbH (nachfolgend salutec)
sowie für alle
seitens der salutec erbrachten Dienstleistungen gelten ausschließlich
die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Anerkennung abweichender
Bedingungen erfolgt nicht bereits dadurch, dass die salutec
in Kenntnis entgegenstehender
Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.
§
2 Vertragsabschluss und Beendigung
I. Angebote der salutec sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen
lediglich die
Aufforderung an den Auftraggeber dar, einen entsprechenden
Auftrag zu erteilen.
Ist die Bestellung seitens des Kunden als Angebot i.S.d. § 145 BGB
zu qualifizieren,
behält sich die salutec eine Annahmefrist von 4 Wochen vor. Die vom
Kunden erteilte Bestellung ist in dieser Zeit bindend. Geplante
Dienstleistungstätigkeiten
sind schriftlich festzulegen.
II. Handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung,
so schuldet die salutec
dem Kunden keinerlei Erfolg. Grundsätzlich werden alle im Vertrag genannten
Dienstleistungen durch Mitarbeiter der salutec erbracht.
Die salutec behält sich
jedoch in begründeten Fällen vor Unteraufträge zu erteilen.
III. Enthält der Auftrag Vereinbarungen über Hardware und Software,
so stellen
diese stets rechtlich selbständige und voneinander unabhängige
Verträge dar. Dies
gilt auch dann, wenn sie in einem Angebot oder in einer
Bestellung zusammen
gefasst sind. Leistungsstörungen oder Mängel in einem Vertragsverhältnis
lassen
die übrigen Vertragsverhältnisse unberührt.
IV. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und technische
Daten in allen
Unterlagen der salutec stellen lediglich Näherungswerte dar und entsprechen
nicht
notwendig dem neuesten Stand. Etwaige Angaben bezüglich der Liefergegenstände
und -programme sind keine Zusicherung. Jedwede Software,
die Bestandteil
des Vertrages ist, beinhaltet lediglich die Bereitstellung
des Objektes, nicht aber
des Quellprogramms. Dies gilt, sofern keine abweichende
vertragliche Vereinbarung
vorliegt.
V. Die von der salutec angegebene Lieferzeit setzt die vorzeitige
Klärung aller
technischer Fragen voraus. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen
setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
des Kunden voraus.
Teillieferungen sind zulässig.
VI. Kommt der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht
nicht nach, wird er
erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen eine
Nichterfüllung
des Vertrages, so ist die salutec zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
VII. Die Dauer von Dienstleistungen kann im Vorhinein nur
näherungsweise
angegeben werden. Die genaue Dauer wird durch die Stundenerfassung
der
Mitarbeiter dokumentiert, die schriftlich am Ende eines
jeden Arbeitstages
festzuhalten und vom Kunden gegenzuzeichnen ist.
VIII. Der Dienstleistungsvertrag endet, sofern er für eine einmalige
Dienstleistung
abgeschlossen wird, grundsätzlich mit der vollständig erbrachten
Dienstleistung
durch die salutec und mit der vollständigen Bezahlung durch den Kunden.
IX. Eine fristlose Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses
durch den Kunden
kann nur erfolgen, sofern diesem nachweislich die Fortsetzung
des Vertrages bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Kunde
ist in
diesem Fällen verpflichtet, die salutec umgehend ab Kenntnis der maßgebenden
Tatsachen schriftlich hier über zu informieren.
§
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
I. Der Kunde räumt der salutec die räumliche und zeitliche Gelegenheit
zur
Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten
ein.
Der Kunde wird der salutec während der Vorbereitung und der Durchführung
der
Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
II. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße
Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich.
Vor Tätigkeiten an seinen Geräten und/oder Programmen ist der
Kunde verpflichtet,
alle Programme und Daten selbständig zu sichern und auf externen Datenträgern
zu speichern.
III. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor
Ort erforderlichen
Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleistungen
etc.) auf seine Kosten zur Verf ügung stellen.
§
4 Urheberrechte und Lizenzrechte
I. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält
sich die salutec Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese dürfen Dritten
nicht
zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der salutec.
II. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen
Bedingungen der
Hersteller und Lieferanten einzuhalten. Eine über den notwendigen vertraglichen
Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung
an
Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
§
5 Geheimhaltung
Der Kunde ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen
oder
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der
Vertragsausführung
bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe
an
nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Personen
darf nur mit
schriftlicher Einwilligung der salutec erfolgen.
Die salutec verpflichtet sich im
Gegenzug zur Geheimhaltung aller Informationen,
die sie seitens des Kunden
erhält. Zudem ist die salutec an das Datenschutzgesetz gebunden.
§
6 Zahlungsbedingungen und Vergütung
I. Die angegebenen Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart
wird, ab 35708
Haiger. Aufwendungen für Verpackungen und Versand sind nicht enthalten,
sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Angebotspreise verstehen
sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird
in der jeweils gesetzlich festgelegten
Höhe gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf vorab einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
II. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 (zehn) Tagen
ab Rechnungsdatum fällig.
Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug,
so ist die salutec
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu
fordern. Befindet sich ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in Verzug, so
ist die salutec
zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz
berechtigt. Falls die salutec einen höheren Verzugsschaden nachweisen
kann, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen.
Die Abrechnung etwaiger
Mahnkosten behält sich die salutec vor.
III. Der mit dem Kunden abgeschlossene Dienstleistungsvertrag
enthält die
vorhersehbaren Kosten der Dienstleistungen.
Die kalkulierten Preise der Dienstleistung
beruhen auf der vorhersehbaren Arbeitszeit und
stellen keine Festlegung
dar. Es gelten die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag
vereinbarten Stundensätze
zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
IV. Wird seitens der salutec eine Dienstleistung
erbracht, so ist die Zahlung der
Vergütung nach Erbringung der Dienste fällig. Ist die Vergütung
nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu
entrichten. Die salutec behält sich zudem eine monatliche Rechnungsstellung
in
den Fällen vor, in denen die Dienstleistung als Dauerschuldverhältnis
vereinbart
wurde, oder in denen die Dienstleistung absehbar über einen längeren
Zeitraum als
vier Wochen andauert.
V. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur
zu, wenn er eine unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung hat, oder wenn diese
von der
salutec ausdrücklich anerkannt wird. Die salutec behält sich bei
laufenden Geschäftsbeziehungen
vor, erhaltene Zahlungen, auch bei entgegenstehender
Bestimmung,
auf die ältesten noch offenen Forderungen zu verrechnen.
VI. Gerät der Kunde gegenüber der salutec in Zahlungsverzug oder
gerät er in
Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen
unverzüglich fällig.
§
7 Leistungsstörung
I. Gerät die salutec aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in
Verzug, so ist der
Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes zu verlangen.
Diese
Verzugsentschädigung ist begrenzt auf maximal 5% des Lieferwertes.
II. Ist für die Erbringung der Dienstleistung eine nach dem Kalender
bestimmte
Zeit vereinbart worden und wird diese aus
Gründen, die die salutec
zu vertreten
hat, nicht eingehalten, gelten insofern die
gesetzlichen Regelungen über
die
Kündigung des Dienstleistungsvertrages. Gerät der Kunde in Annahmeverzug,
so
führt dies zur Befreiung der salutec von Nachleistungen. Die salutec
behält in
diesen Fällen ihren Anspruch auf Vergütung.
III. Eventuelle Mängel bei der Leistungserbringung sind der salutec
unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine
fristgerechte Mängelrüge,
können aus
solchen Mängeln keine Ansprüche gegen die salutec hergeleitet
werden. Beanstandet
der Kunde verbaute Teile, so dürfen diese nur nach vorheriger Abstimmung
mit der salutec zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Leistung
berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung
der Gesamtleistung, sofern die
Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile
nicht wesentlich beeintr ächtigt ist.
§
8 Transport und Gefahrübergang
I. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nur zurückgenommen, wenn dies den Interessen der salutec
entspricht. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf
eigene Kosten zu sorgen. Auf Wunsch des
Kunden wird die salutec die Lieferung
durch eine Transportversicherung absichern;
die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde.
II. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht
mit Übergabe an den Kunden über. Die Gefahr des Untergangs der
Ware geht
bereits mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf
den Kunden über,
sofern mit diesem die Versendung der Ware
vereinbart wurde. Eine Versendungsvereinbarung
kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies gilt auch für
Lieferungen frei Bestimmungsort. Die Gefahr
eines zufälligen Untergangs
oder
einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
indem dieser in Annahmeverzug gerät. Eine Haftung für den zufälligen
Untergang
der Sache bei Transport durch Personal
der salutec wird ausgeschlossen.
§
9 Eigentumsvorbehalt
I. Die salutec behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zum
Eingang der Zahlungen aller offenen
Belege vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten
des Kunden ist die salutec zur Rückholung der Liefergegenstände
nach vorheriger
Mahnung berechtigt. Der Kunde ist in
diesem Fall zur Herausgabe der
Gegenstände
verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache auf Wunsch des Kunden
liegt
kein Rücktritt der salutec vom Vertrag, es sei denn, die salutec hätte
dies ausdrücklich
und schriftlich erklärt. In der Rückholung der Kaufsache durch
die salutec liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die salutec ist nach Rücknahme
der Sache zu
deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird in diesem Fall auf
die
Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kunden - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - angerechnet.
II. Solange die salutec Eigentümerin der Gegenstände ist, ist
der Kunde nicht zur
Weiterveräußerung an Dritte berechtigt. Sollte der Kunde dennoch
weiterveräußern,
so tritt er bereits jetzt seine Forderungen
gegenüber dem Dritten an
die
salutec ab. Der Kunde darf die von
der salutec gelieferten Gegenstände
bis zur
vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Bis zur
endgültigen Bezahlung sind die Gegenstände durch den Kunden sachgemäß zu
lagern und ausreichend gegen Diebstahl,
Feuer- und Wasserschäden zu
versichern.
III. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde
die salutec
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771
ZPO
erhoben werden kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den der salutec entstandenen Ausfall.
IV. Die Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Kunden
wird stets
für die salutec vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der salutec
nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die salutec das
Miteigentum an
den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde tritt der
salutec zudem die Forderungen zur Sicherung
der Forderung der salutec gegen
ihn
ab, die durch Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
V. Die salutec verpflichtet sich, die
der salutec zustehenden Sicherheiten
auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der Verkehrswert der Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr
als 50 % übersteigt; die Auswahl
der
freizugebenden Sicherheiten obliegt
der salutec.
§
10 Gewährleistungen
I. Die Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Kunden setzen voraus,
dass
dieser seiner Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit gemäß § 377
HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die salutec behält sich ihrerseits eine zweiwöchige
Untersuchungs- und Rügefrist vor.
II. Soweit ein von der salutec zu
vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, liegt
es im Ermessen der salutec, Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung durchzuführen.
Im Falle der Mangelbeseitigung verpflichtet
sich die salutec, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch
erhöhen, dass die Sachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht
wurden. Die salutec behält sich statt der Mangelbeseitigung vor, dem
Kunden die
Ansprüche gegenüber dem eigenen Lieferanten abzutreten. Bei nicht
von der
salutec hergestellten Gegenständen haftet die salutec grundsätzlich
nur durch
Abtretung der eigenen Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten.
III. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen der Kunden an
Dritte ist
ausgeschlossen.
IV. Der Besteller ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und
Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
V. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Kunden
beträgt 6
Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
VI. Die salutec übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung
dafür, dass von
der salutec gelieferte Sachen oder
erbrachte Leistungen für die vom
Kunden
vorgesehene Verwendung- auch in
Verbindung mit bereits vorhandenen
Komponenten-
geeignet sind.
VII. Die salutec macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach
dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln,
dass diese
unter allen denkbaren Bedingungen
fehlerfrei arbeiten. Die salutec
gewährleistet,
dass gelieferte Software im Sinne
der Programmbeschreibung grundsätzlich
brauchbar ist. Die salutec übernimmt keine Gewährleistung dafür,
dass die
Programmfunktionen den Anforderungen
des Bestellers genügen oder für
ein
bestimmtes Vorhaben geeignet sind.
Die salutec übernimmt bei Software
keine
Gewähr für die Verträglichkeit der gelieferten Software mit
irgendwelchen
anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen.
Die Gewähr für
eine unterbrechungsfreie
Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen,
sofern sich die salutec nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend
verpflichtet hat.
VIII. Der Kunde darf Rechte gegenüber der salutec nur nach schriftlicher
Zustimmung
durch die salutec auf Dritte übertragen.
IX. Soweit im Übrigen nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche
des
Kunden, gleich aus welchen Gr ünden, ausgeschlossen.
§
11 Haftung
I. Die salutec haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Insbesondere
haftet die salutec nicht
für entgangene
Gewinne oder sonstige Vermögensgegenstände des Kunden. Für
unternehmerische
Kunden gilt dies nicht, sofern
der Schaden aufgrund Vorsatzes
seitens der
salutec entstanden ist. Handelt
es sich bei dem Kunden
um einen Verbraucher, so
gilt Satz 1 nicht, sofern der
Schaden auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit
seitens
der salutec beruht.
II. Sofern die salutec fahrlässig Kardinals- oder vertragswesentliche
Pflicht verletzt,
ist die Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Haftung für Schäden und Folgeschäden durch unsachgemäßen
Gebrauch, Eingriffe
von Kunden oder Dritten, natürlichen Verschleiß, Überlastung
und fehlerhafte
Ingangsetzung und Montage durch
den Kunden und Auswirkungen
von außen,
gleich welcher Art, wird nicht übernommen.
III. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden in Höhe
des vorhersehbaren
Schadens gewährt, wenn die Nichtleistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht; im Übrigen ist die Haftung auf 50 % des eingetretenen Schadens
begrenzt.
IV. Für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei
Verletzung
von Körper, Gesundheit und Leben i.S.d. § 823 BGB gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
V. Soweit die Haftung der salutec
ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies
auch für die Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Soweit vorhandene Speichermedien
von Installationen oder Wartungen
betroffen sind, haftet die salutec
in keinem Fall. Die salutec
macht darauf aufmerksam,
dass der Besteller in jedem Falle
vor Beginn der Dienstleistung
Sicherungskopien
herzustellen und aufzubewahren
hat. Für von Lieferanten der Firma salutec
verbaute Teile haftet die salutec
grundsätzlich nur durch Abtretung
der eigenen
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.
VII. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.
§
12 Schlussbestimmungen
I. Gerichtsstand ist, sofern nicht deutsche Verbraucher betroffen
sind und nichts
anderes im Gesetz vorgesehen
ist, der Geschäftssitz der salutec. Die
salutec behält
es sich jedoch vor, den Kunden
auch an seinem Wohnsitz
zu verklagen. Anwendbares
Recht ist ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts
wird ausgeschlossen.
II. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Vertragsbedingungen
ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die
ganz oder teilweise unwirksamen
Bestimmungen sind in diesem
Falle durch
entsprechende Vereinbarungen
zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.